Der Verstoß gegen das Auskunftsrecht begründet auch keinen immateriellen Schaden, wenn die verzögerte oder zunächst verweigerte Auskunftserteilung der Durchsetzung von Rechten entgegensteht.
BAG 8. Senat 20.02.2025, 8 AZR 61/24. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin begehrt immateriellen Schadenersatz. Er sei in seinem Auskunftsrecht verletzt worden. Die Rechtsnachfolgerin habe die Auskunft verspätetet erteilt. Die Auskunft sei ferner unzureichend. Durch die Verspätung habe er einen Kontrollverlust und Ängsten bezüglich seiner Daten erleiden müssen.
Verspätete Auskunft kein Kontrollverlust.
Aus Art 12 Abs 3 erster Satz EU-DSGVO zur unverzüglichen Reaktion als Regelfall und Verkürzung des Zeitraums der Ungewissheit auf ein Minimum, lässt sich kein Kontrollverlust alleine wegen verspäteter Auskunft ableiten.
Befürchtung als Selbstverständlichkeit.
Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der Verstoß gegen die EU-DSGVO ggf so schwerwiegende Konsequenzen aufweist, dass ein Schaden in Form von Befürchtungen selbstverständlich angenommen werden kann.