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Entscheidung des Tages vom 31.03.2025
#Auskunft#Austria

Auskunftsrecht: Geschuldeter Umfang der Auskunft

Die Auskunft gilt als erteilt, wenn sich nach dem Wortlaut der Auskunft ergibt, dass diese das Auskunftsbegehren beantworten soll.

BVwG 20.02.2025, W287 2306632-1 (Beschluss). Die Verantwortliche reagierte auf ein Auskunftsverlangen, indem diese die Daten der betroffenen Person löschte. In der Folge wurde die Löschung auf ein menschliches Versehen zurückgeführt und die Verantwortliche beauskunftete, nachdem es ihr möglich war, die gelöschten Daten wiederherzustellen, Name und E-Mail-Adresse der betroffenen Person. Die Aufsichtsbehörde informierte die betroffene Person darüber, dass sie die Beschwerde aufgrund der Auskunft über Name und E-Mail-Adresse als erledigt erachtet und die Beschwer damit als beseitigt sieht. Dagegen wandte die betroffene Person, dass der Auskunftsanspruch nicht erfüllt sein könne, weil nicht im vollen begehrten Umfang geleistet wurde. Ferner sei die Auskunft unvollständig. Da keine weitere Kommunikation erfolgte, erhobt die betroffene Person Säumnisbeschwerde, woraufhin diese zur Beschwerde wegen Nichterteilung einer Auskunft die Verfahrenseinstellung mitteilte.

Fehlende vs. fehlerhafte Auskunft.

Die „Sache“ wird in ihrem Wesen geändert, wenn sich die betroffene Person nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften bzw unvollständigen Erteilung der Auskunft als beschwert erachtet, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist.

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