Keine Anwendung von Art 6 EU-DSGVO, wenn die E-Mail-Adresse eines Nutzers für den Versand eines täglichen Newsletters iSv Art 13 Abs 2 RL(EU)2002/58 rechtmäßig verarbeitet wird.
EuGH (Schlussanträge) 27.03.2025, C-654/23. Die Inteligo Media verarbeitet personenbezogene Daten von Nutzern, die sich für ein kostenloses Benutzerkonto auf der Plattform anmelden, um Zugang zu einem täglichen E-Mail-Newsletter („Personal Update“) sowie zusätzlichen kostenpflichtigen Inhalten zu erhalten. Die Aufsichtsbehörde sieht es als erwiesen an, dass Inteligo E-Mail-Adressen und andere personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer verarbeitet hat, um den Newsletter zu versenden. Der EuGH soll nun die Frage beantworten, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Nachrichten wie ein solcher E-Mail-Newsletter zulässig sind und, ob die Bestimmungen der EU-DSGVO auf diese Art der Datenverarbeitung anwendbar sind.
Auch reine Newsletter sind Direktwerbung.
Newsletter, mit denen Nutzer durch ein Modell der weichen Bezahlschranke zum Kauf eines vollständigen Abonnements verlockt werden, sind als Direktwerbung anzusehen.
Daten als Ziel der Direktwerbung.
Daten werden selbst als eine Ware behandelt. Es ist daher vorstellbar, dass es für eine Datenerhebung „im Zusammenhang mit einem Verkauf“ ausreicht, dass der Nutzer anstelle einer finanziellen Gegenleistung seine persönlichen Daten im Austausch gegen eine für ihn wertvolle Ware oder einen für ihn wertvollen Dienst zur Verfügung stellt.