Eine etwaige „abschreckende Wirkung“ ist bei der Bemessung des Schadenersatzes nicht zu berücksichtigen, weil dieser ausschließlich eine Ausgleichsfunktion verfolgt.
BGH 6. Zivilsenat 28.01.2025, VI ZR 183/22. Ein Telekommunikationsunternehmen erhebt Zahlungsklage aus Vertrag. Die beklagte Verbraucherin bestritt die Ansprüche zu jedem Zeitpunkt, weil sie von Vertrag zurückgetreten sei. Im Zuge der Zahlungsklage erhob sie Widerklage und verlangte immateriellen Schadenersatz.
Denn das Telekommunikationsunternehmen habe die bestrittene Forderung bei der SCHUFA eingemeldet und sei der Eintrag erst fast zwei Jahre später gelöscht worden. Die unberechtigte Datenweitergabe an die SCHUFA habe ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigt. Zuspruch von EUR 500.
Umfang des immateriellen Schadens.
„Immaterieller Schaden“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art 82 Abs 1 EU-DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten iSd Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren.