Es besteht ein berechtigtes Interesse der Belegschaftsvertretung an der Mitteilung der dem Dienstgeber bekannt gegebenen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer aus dem Bedürfnis, in einer effizienten, den gegenwärtigen technischen Entwicklungen entsprechenden und betriebsüblichen Form mit den vertretenen Arbeitnehmern zu kommunizieren und dadurch die Befugnisse des Betriebsrats zweckdienlich ausüben zu können.
OGH 17.01.2025, 6 ObA 2/23x. Der klagende Arbeiterbetriebsrat fordert von der beklagten Arbeitgeberin die Herausgabe sämtlicher vorliegender E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Arbeitnehmer, um die Kontaktaufnahme im Rahmen der Betriebsratsaufgaben zu ermöglichen. Den Arbeitnehmern werden keine dienstlichen E-Mail-Adressen zur Verfügung gestellt, sondern erfolgt die Kommunikation zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern ausschließlich über private E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Deshalb stünde die Weitergabe der Kontaktdaten unter dem Zustimmungsvorbehalt des einzelnen Arbeiters. Der Betriebsrat vertritt hingegen die Ansicht, dass der Zugang durch § 72 AT-ArbVG auch datenschutzrechtlich gedeckt sei.
EU-DSGVO und Arbeitsrecht im Spannungsfeld.
Im Bereich der Pflichtkompetenzen des Betriebsrats ist eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung nicht erforderlich.
Kein Zugang zu privaten Telefonnummern.
Das berechtigte Interesse der Belegschaftsvertretung und der Arbeitnehmer daran, neben einer Kontaktaufnahmemöglichkeit per E-Mail zusätzlich über die privaten Telefonnummern der Arbeitnehmer zu verfügen, ist nur gering ausgeprägt.