Kein Auskunftsanspruch auf Übermittlung von jeglichen, ohne konkrete Bezugnahme zur betroffenen Person aufliegenden Unterlagen (hier: Bau der Gasleitungen, Fischteiche und Anzeigen) nach Art 15 Abs 1 EU-DSGVO.
BVwG 09.01.2025, W256 2244544-1. Die Landwirtschaftskammer habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Die Auskunft sei unvollständig gewesen, weil Dokumente im Zusammenhang mit dem Bau einer Gasleitung sowie weiteren allgemeiner Vorhaben nicht offengelegt wurden. Dies, obwohl die erteilte Auskunft etwa 280 Seiten umfasste.
Bedingungen für den Erhalt von Dokumenten.
Art 15 Abs 3 EU-DSGVO verschafft kein unbeschränktes Recht auf Erhalt von Dokumenten, sondern ist die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie nur dann geboten, wenn sie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.
Motiv für das Recht auf Kopie ausschlaggebend.
Wird die Übermittlung „sämtlicher Unterlagen“ allein verlangt, um die Richtigkeit und Zulässigkeit von behördlichen Vorgängen und nicht die Richtigkeit und Zulässigkeit der Datenverarbeitungen zu prüfen, ist ein Anspruch nach Art 15 Abs 3 EU-DSGVO in der Ausprägung Echtkopie undenkbar.