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Entscheidung des Tages vom 17.12.2024
#Auskunft#Austria

Objektiver Erklärungswert für Auskunftsverlangen ausschlaggebend

Ist ausgehend vom Antrag der betroffenen Person klar, dass diese Auskunft über die sie verarbeiteten personenbezogenen Daten haben möchte, kann ihr ein Vergreifen in der Rechtsnorm nicht zur Last gelegt werden.

Austria. Bundesverwaltungsgericht. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Auskunftsverlangen. Diesem liegt wiederum eine gerichtliche Stufenklage zugrunde, in deren Zusammenhang (angeblich) unberechtigte Namensabfragen im Grundbuch durchgeführt worden seien.

Die betroffene Person hatte die Auskunft mittels Formular und gestützt auf § 44 AT-DSG 2018 verlangt. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche reagierte auf dieses Verlangen nicht. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde wegen Verletzung des Auskunftsrecht verteidigte sich der Verantwortliche damit, überhaupt kein Auskunftsverlangen nach Art 15 EU-DSGVO erhalten zu haben. Schließlich beziehe sich das Formular auf § 44 AT-DSG 2018 und er sei keine Sicherheitsbehörde, sodass der darin geregelte Auskunftsanspruch auch nicht zustehe.

Dieses Argument wurde auch in der gegen die Entscheidung der Ausichtsbehörde erhobene Beschwerde wiederholt. Denn die Aufsichtsbehörde beurteilte die Sache anders und stellte fest, dass eine Verletzung im Recht auf Auskunft vorliege. Wenngleich das Auskunftsverlangen rechtlich falsch bezeichnet war, sei dieses als Aufforderung nach Art 15 EU-DSGVO zu verstehen gewesen. Einzelne Aspekte der geschuldeten Auskunft teilte der Verantwortliche im Zuge der Beschwerde mit. Wieder andere Teile blieben weiterhin unbeauskunftet.

Dementsprechend änderte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch der Aufsichtsbehörde ab und trug bloß noch auf, „dem Antrag auf Auskunft über ihre in Art 15 Abs 1 lit c, d, e, und g EU-DSGVO genannten Rechte bzw Informationen gemäß Art 12 Abs 3 iVm Art 15 Abs 1 EU-DSGVO zu entsprechen.“

Zum Interpretationsspiel des Verantwortlichen bei Auskunftsverlangen führte das Bundesverwaltungsgericht wiefolgt aus:

  • Wenngleich sich die betroffene Person offensichtlich in der Rechtsgrundlage geirrt hat, ist durch Anführung und (hier: infolge der farblichen Markierung) bekräftigende Bezugnahme auf Bestimmungen zum Auskunftsrecht unmissverständlich, dass diese gegenüber einem Verantwortlichen ihr Recht auf Auskunft geltend machen möchte.
  • Bei der Beurteilung, ob ein für den Verantwortlichen auf ein bestimmtes Recht nach der EU-DSGVO erkennbares Begehren vorliegt, ist insbesondere der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten.
  • Dass die Auskunft nicht direkt gegenüber der betroffenen Person erteilt wurde, sondern in der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Aufsichtsichtsbehörde und somit in einem Schriftsatz an diese, welcher erst in weiterer Folge der betroffenen Person als Partei des Verwaltungsverfahrens zugestellt wurde, ist (auch im Hinblick auf § 24 Abs 6 AT-DSG 2018) unbedenklich.

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