Die Verantwortliche kann sich ihrer Informationspflicht gemäß Art 14 EU-DSGVO nicht dadurch entledigen, dass sie Informationsverpflichtung dadurch sicherstellt, dass sie Dritte, von welchen sie personenbezogene Daten erhält, vertraglich dazu verpflichtet, betroffene Personen zu informieren.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. In einer Bonitätsdatenbank wurden unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet und über Auskünfte an Dritte offengelegt. Dadurch war die betroffene Person mehrfach mit unberechtigten Forderungen konfrontiert. Erst durch eigene Nachforschungen und wiederholte Auskunftsverlangen wurde diese darauf aufmerksam, dass die Verantwortliche personenbezogene Daten in der Bonitätsdatenbank verarbeitete. Die daraufhin verlangte Löschung wurde erst nach Monaten vollzogen. Ebenso erfolgte auch die Mitteilung der Löschung an Empfänger der unrichtigen Daten anscheinend erst etwa zwei Jahre nach der Löschung. Dementsprechend rügte die betroffene Person, dass ihn die Verantwortliche weder rechtzeitig noch umfassend über die Erhebung seiner Daten informiert habe und sowohl die Löschung der unrichtigen Daten als auch die Mitteilung über die Datenberichtigung gegenüber Empfängern verzögert erfolgt sei.
Die Verantwortliche argumentierte, dass die falschen Daten nicht absichtlich verarbeitet wurden, sondern dem Fehler eine Falschverknüpfung zugrunde lag. Die Überprüfung solcher Zuordnungen sei nicht verpflichtend und entspräche auch nicht den gewerblichen Sorgfaltspflichten. Zudem habe die Löschung der Daten schließlich stattgefunden, und es sei den Empfängern der falschen Informationen mitgeteilt worden, dass diese berichtigt wurden.
Dazu das Bundesverwaltungsgericht:
- Bei den in einer Identitäts- und Bonitätsdatenbank verarbeiteten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten.
- Beim Recht auf Information gemäß Art 14 EU-DSGVO handelt es sich um ein Dauerdelikt, das mit dem Zeitpunkt der Erhebung bzw dem Erfassen der Daten beginnt und solange andauert bis die betroffene Person von der Verantwortlichen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert wird.
- Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Art 14 EU-DSGVO kann nicht nachträgliche durch eine Auskunft beseitigt werden.
- Die Verantwortliche kann sich ihrer Informationspflicht gemäß Art 14 EU-DSGVO nicht dadurch entledigen, dass sie Informationsverpflichtung dadurch sicherstellt, dass sie Dritte, von welchen sie personenbezogene Daten erhält, vertraglich dazu verpflichtet, betroffene Personen zu informieren.
- Bei Art 19 EU-DSGVO liegt keine in der Nichterfüllung eines solchen Leistungsbegehrens bestehende Rechtsverletzung vor, die (nachträglich) beseitigt werden könnte. Vielmehr liegt die Rechtsverletzung in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person rückwirkend wieder beseitigt werden kann.