Die Aktivierung des Wächtermodus eines Kfz (auch wenn er nicht in den Alarm-Modus wechselt) stellt eine Datenverarbeitung dar.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Gegen einen Fahrzeughalter eines Tesla wurde Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben. Der Beschwerdeführer behauptete in der Aufsichtsbehörde, dass ihn das Fahrzeug in einer Fußgängerzone im sogenannten Sentry Mode (Wächtermodus) gefilmt habe. Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug sei geparkt gewesen. Als der Beschwerdeführer am Fahrzeug in geringer Entfernung vorbei ging, habe das Fahrzeug die nähere Umgebung und damit auch ihn aufgezeichnet.
Dies ohne seine Zustimmung. Deshalb sei die Datenverarbeitung rechtswidrig gewesen. Ferner seien die Videodaten auch in die Vereinigten Staaten von Amerika übertragen worden, was ebenfalls gegen die EU-DSGVO verstoße. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Tesla-Fahrer seiner Informationspflicht nach Art 13 EU-DSGVO nachgekommen sei, weil keine Hinweise darauf angebracht waren, dass das Fahrzeug Aufzeichnungen machte. Letztlich und als Folge dessen sei der Beschwerdeführer auch in seinen Rechten auf Auskunft, Berichtigung und Löschung verletzt worden seien. Schließlich sei er nicht in der Lage gewesen, den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu ermitteln und seine Rechte geltend zu machen. Der Fahrzeughalter bestritt die Vorwürfe des Klägers. Er gab an, dass der Tesla den Wächtermodus nicht aktiviert hatte.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Behauptungen des Fahrzeughalters unglaubwürdig seien und der Sentry Mode tatsächlich eine kontinuierliche Aufzeichnung aller Aktivitäten rund um das Fahrzeug vornehme. Die Aufsichtsbehörde habe keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt. Das BVwG hörte in der Folge sowohl den Fahrzeughalter als auch dessen Sohn, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte.
Zur Überzeugung des Gerichts war der Wächtermodus nicht aktiviert gewesen. Denn im selben Parkvorgang sei vor der angeblichen Aufnahme des Beschwerdeführers eine Parkstrafe ausgestellt worden. Wenn nun aber ein Aufsichtsorgan sich dem Fahrzeug genähert hat, um eine Parkstrafe auszustellen, ist wohl anzunehmen, dass das Fahrzeug in den Alarmmodus gewechselt hätte, wenn der Wächtermodus angeschaltet gewesen wäre. Dies war jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall.
Für den Einsatz von Kameras in Fahrzeugen gibt es folgende wissenswerte Aussagen:
- Die Aktivierung des Wächtermodus eines Kfz (auch wenn er nicht in den Alarm-Modus wechselt) stellt eine Datenverarbeitung dar.
- Es gibt jedoch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Verantwortlichen in Bezug auf das Vorliegen einer Datenverarbeitung.
- Werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet, liegt keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor.
- Ohne Verarbeitung kommt auch Art 13 EU-DSGVO nicht zur Anwendung.