Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus.
Germany. BAG. Immaterieller Schadenersatz für eine zunächst verweigert und erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens teilweise erteilte Auskunft. Da sich die Klägerin und ehemalige Mitarbeiterin der beklagten Verantwortlichen Ängsten und Sorgen, insbesondere vor einem möglichen Missbrauch der personenbezogenen Daten, ausgesetzt gesehen habe, forderte sie immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 5.000.
(Wohl) der Auslöser: Nachdem sich keine Lösung über die Aufhebung des seit 2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses fand und dieses später durch Kündigung beendet wurde, forderte die Klägerin Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art 15 EU-DSGVO. Die Verantwortliche verweigerte und verwies die betroffene Person auf den Rechtsweg.
Dieser Aufforderung folgend behauptete die Klägerin, dass ihr durch die vorsätzliche und böswillige Verweigerung der Auskunft ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden sei. Sie argumentierte, dass sie aufgrund der Nichterteilung der Auskunft keine Möglichkeit gehabt habe, die Verarbeitung ihrer Daten zu überprüfen, was zu einem erheblichen Kontrollverlust geführt habe. Die Verweigerung der Beklagten habe Ängste und Sorgen bei ihr ausgelöst, insbesondere vor einem möglichen Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten. Dieser Kontrollverlust sei spürbar und habe sich negativ auf ihr Wohlbefinden ausgewirkt.
Erst während des gerichtlichen Verfahrens erteilte die Beklagte schließlich die geforderten Auskünfte über die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Allerdings blieb die Frage der Vollständigkeit der Auskünfte zwischen den Parteien umstritten.
Während erstinstanzlich ein immaterieller Schadenersatz von EUR 4.000 zugesprochen und die Klage zweitinstanzlich abgewiesen wurde, weil eine Verletzung des Auskunftsrechts keinen Schaden darstellen könne, drehte das deutsche Bundesarbeitsgericht die Sache nochmals und lehnte schlicht das Vorliegen eines Schadens ab, der gegebenenfalls gemäß Art 82 EU-DSGVO sein könnte:
- Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann grundsätzlich einen immateriellen Schaden darstellen.
- Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht hierfür jedoch nicht aus.
- Auch besondere Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten genügen hierfür nicht.
- Betreffend das Auskunftsrecht, löst dessen Nichterfüllung geradezu zwangsläufig die Sorge eines Verstoßes gegen sonstige Verpflichtungen aus der EU-DSGVO aus. Daraus ergibt sich jedoch noch kein Schaden.