Die betroffene Person muss dargelegen, aus welchen konkreten Gründen anzunehmen ist, dass sich die Zurverfügungstellung von Kopien im Hinblick auf die Verständlichkeit von personenbezogenen Daten oder zur wirksamen Ausübung der verliehenen Rechte als unerlässlich erweist.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist ein Auskunftsverlangen eines Vereinsmitglieds gegen einen Dachverband, das seiner Ansicht nach unvollständig erteilt worden sein soll. Der Dachverband stellte dar, welche Daten über den Beschwerdeführer gespeichert wurden, wer der Empfänger der Daten war, welche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestand und zu welchen Zwecken die Daten verwendet wurden. Ferner wurde klargestellt, dass der Verband die Daten im Rahmen eines berechtigten Interesses verarbeitete, wie es in Erwägungsgrund 48 der DSGVO vorgesehen ist, weil der Verband als Dachorganisation fungiert und Daten von Funktionären seiner Mitglieder im Rahmen interner Verwaltungszwecke verwendet. Es wurde jedoch keine Einsicht in den Inhalt eines in einem zweiten Auskunftsverlangen konkret verlangten E-Mails samt Anhang gewährt. Daraufhin erhob das Vereinsmitglied Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Betreffend die Herausgabe des E-Mails argumentierte der Dachverband, dass das E-Mail dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer bereits vorliege. Ferner liege das E-Mail beim Dachverband nicht mehr vor. Der Anhang könne darüber hinaus nicht beauskunftet werden, weil dieser passwortgeschützt und das Passwort nicht mehr bekannt sei.
Für die betriebliche Praxis und die Frage, ob eine Datenkopie im Zusammenhang mit Anhängen bei E-Mails breitgestellt werden müssen, relevant: Die betroffene Person muss dargelegen, aus welchen konkreten Gründen anzunehmen ist, dass sich die Zurverfügungstellung von Kopien im Hinblick auf die Verständlichkeit von personenbezogenen Daten oder zur wirksamen Ausübung der (weiteren) durch die EU-DSGVO verliehenen Rechte als unerlässlich erweist.