Die dienstliche E-Mail-Adresse unterliegt nicht dem Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre, die sich etwa durch die Interaktion mit Außenstehenden auszeichnet.
Austria. Verwaltungsgerichtshof. Ein Lehrer erhob Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Dieser sah sich durch die Veröffentlichung seiner dienstlichen Daten auf der Website seiner Schule beschwert. Die Veröffentlichung würde ihn im Recht auf Geheimhaltung verletzen. Schließlich seien sein Name, sein akademischer Grad und seine dienstliche E-Mail-Adresse auf der Website der Schule öffentlich abrufbar. Das Vorgehen würde gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c EU-DSGVO verstoßen.
Die Veröffentlichung diente der allgemeinen Vorstellung des Lehrkörpers, um es Schülern und Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, einzelne Lehrpersonen direkt und unkompliziert zu kontaktieren. Dem hielt der Lehrer entgegen, dass die öffentliche und weltweite Zugänglichkeit seiner Daten nicht erforderlich sei und die Kontaktaufnahme auch über alternative Wege, wie beispielsweise über das Schulsekretariat, erfolgen könnte.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab und sah die Veröffentlichung als gerechtfertigt, weil die Datenverarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Die Veröffentlichung der Daten sei notwendig, um die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und deren Erziehungsberechtigten sicherzustellen und eine effiziente Kommunikation zu ermöglichen.
Dem folgte auch das Bundesverwaltungsgericht in der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde. Die Verarbeitung der Daten sei im Rahmen der öffentlichen Aufgaben des Schulleiters zulässig. § 56 AT–SchUG übertrage dem Schulleiter die Aufgabe, die Außenbeziehungen der Schule zu pflegen und eine Verbindung zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrern zu gewährleisten. Auch stehe die Veröffentlichung im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung. Es sei keine andere, dem Schulleiter zumutbare Möglichkeit erkennbar, das Ziel zu erreichen. Das Einschränken der Kommunikation über das Schulsekretariat oder andere Plattformen wie Microsoft Teams sei keine gleichwertige Alternative.
Die dagegen erhobene Revision beantwortete der VwGH wiefolgt:
- Die dienstliche E-Mail-Adresse unterliegt nicht dem Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre, die sich etwa durch die Interaktion mit Außenstehenden (hier: Lehrkräften und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten) auszeichnet.
- Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck „genauso gut“ mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder „ebenso wirksam mit anderen Mitteln“ verwirklicht werden kann.