Die Zulässigkeit eines Mandatsbescheides setzt voraus, dass eine Gefahrensituation durch den Antragsgegner und Verantwortlichen zu befürchten ist.
Austria. Datenschutzbehörde. Die betroffene Person begehrte von der Aufsichtsbehörde einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Konkret sollte die Aufsichtsbehörde die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten an den COFAG-Untersuchungsausschuss untersagen. Besondere Sorge bestand betreffend die Steuerakten und Ermittlungsunterlagen, die dem Untersuchungsausschuss von Ministerien zur Verfügung gestellt wurden. Schließlich wären darin personenbezogene Daten, einschließlich steuerlicher Informationen, Vermögensverhältnisse und persönlicher Reisebewegungen enthalten. Auch beträfen diese Informationen sein familiäres Umfeld und „enge Wegbegleiter“. Die Daten seien besonders sensibel.
Die betroffene Person sah die Gefahr, dass diese Informationen durch „Leaks“, also die unbefugte Weitergabe dieser Informationen an Medien, an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Schließlich sei soetwas bei früheren Untersuchungsausschüssen bereits vorgekommen. Durch die Speicherung und Auswertung der Daten im Untersuchungsausschuss würden die Informationen einem breiten Personenkreis, der auch Mitarbeiter der Abgeordneten umfasse, zugänglich. Dieser Gefahr müsse die Aufsichtsbehörde aufgrund von Gefahr im Verzug sofort mit Mandatsbescheid begegnen, weil die Verbreitung der Daten zu irreparablen Schäden führen könne.
Der Mandatsbescheid ist eine sofortige Maßnahme zur Durchsetzung unaufschiebbarer Maßnahmen, der Aufsichtsbehörde. Ein Mandatsbescheid wird durch diese erlassen, ohne dass zuvor ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Ziel ist, eine wesentliche, unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person (einstweilen) zu beseitigen. Dieses Instrument wird im Datenschutzkontext unter anderem eingesetzt, um die Verarbeitung personenbezogener Daten vorläufig zu untersagen, wenn eine rechtswidrige Datenverarbeitung droht oder bereits stattfindet.
Zum Begehren auf einen Mandatsbescheid meinte die Aufsichtsbehörde in diesem Fall:
- Die Zulässigkeit eines Mandatsbescheides gemäß § 25 AT-DSG 2018 setzt voraus, dass eine Gefahrensituation durch den Antragsgegner und Verantwortlichen iSd Art 4 Z 7 EU-DSGVO zu befürchten ist.
- Die Datenschutzbehörde ist als derzeit einzige in Österreich eingerichtete Aufsichtsbehörde zur Kontrolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse berufen, weshalb ein Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides als zulässig angesehen und inhaltlich behandelt werden muss.
- Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für eine allfällige Datenübermittlung im Rahmen offizieller Pressekonferenzen trifft grundsätzlich – vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall – das einzelne Mitglied des Untersuchungsausschusses selbst und nicht den Untersuchungsausschuss.