Es ist an der Verantwortlichen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Anspruch auf Überlassung der Kopien aufgrund von Rechten und Freiheiten anderer Personen oder Beschränkungen iSv Art 23 EU-DSGVO ausgeschlossen ist.
Germany. ArbG Siegburg. Diese Entscheidung aus dem September 2022 hatte sich mit dem Auskunftsrecht eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber und das Entfernen von Dokumenten aus dem Personalakt zu befassen.
Der Kläger war seit 2018 beschäftigt. Nach mehreren Beschwerden über dessen Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte, wurde eine Anhörung zugestellt und mit seinen und den schriftlichen Stellungnahmen der Kollegen zum Personalakt genommen. Da sich die Situation weiter zuspitzte, plante die beklagte Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nahm davon jedoch Abstand und versetzte den Kläger bloß in ein anderes Büro. Dies empfand der Kläger wiederum als räumliche und soziale Ausgrenzung. Laut seiner Schilderung wurde er in der Folgezeit nicht mehr zu Teammeetings eingeladen und ihm wurden Arbeitsmittel sowie Aufgaben entzogen.
Gerichtlich forderte der Kläger gemäß Art 15 EU-DSGVO Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen seiner Kollegen, sowie zu sämtlichen weiteren personenbezogenen Daten, die über ihn in elektronischer oder schriftlicher Form gespeichert werden. Zudem beantragte er die Entfernung einschlägiger Dokumente aus dem Personalakt.
Dem setzte der Arbeitgeber einerseits entgegen, dass die Klageanträge zu unspezifisch formuliert seien, insbesondere in Bezug auf die geforderten Auskünfte und Kopien. Ferner würden die geforderten Dokumente nicht nur dienstliche Informationen, sondern auch private und sensible Details enthalten, deren Offenlegung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter verletzen würde. Daher stehe das Recht nicht zu.
Hierzu das Gericht:
- In Dokumenten betreffend die Beschwerden über die betroffene Person sind personenbezogene Daten enthalten.
- Es ist an der Verantwortlichen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Anspruch auf Überlassung der Kopien aufgrund von Rechten und Freiheiten anderer Personen oder Beschränkungen ausgeschlossen ist.
- Der Auskunfts- und Kopieanspruch, soweit er Beschränkungen unterliegt, ist jedoch vorrangig durch Unkenntlichmachung oder Schwärzung der entsprechenden Textpassagen umzusetzen.
- Ein Klageantrag unter bloßer Wiederholung des Wortlauts von Art 15 Abs 3 EU-DSGVO ist nicht hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs 2 Z 2 DE-ZPO, weil nicht erkennbar ist, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird, zumal dann, wenn streitig ist, welches die von der beklagten Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers überhaupt sind.