Kommt einer Stelle keine Entscheidungsgewalt zu, welche Daten in die Datenbank aufgenommen werden, hat sie lediglich dafür zu sorgen, dass die Inhalte unverändert und vollständig an den Anfrager weitergeleitet werden, und ist sie dabei auch Weisungen gebunden, liegt keine Verantwortlichkeit vor.
Austria. Datenschutzbehörde. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft. Die Beschwerdegegnerin betreibt über eine Webseite eine Online-Abfragemöglichkeit aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung. Dadurch können Nutzer gegen Gebühr Informationen aus dem österreichischen Grundbuch abrufen. Aus der Urkundensammlung konnten im konkreten Fall beispielsweise auch der Kaufvertrag, die Heiratsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise abgerufen werden.
Der Beschwerdeführer sah darin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und forderte die Beschwerdegegnerin zur Entfernung dieser Daten auf. Der Beschwerdeführer störte sich insbesondere daran, dass für den Einblick in die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks ein einfacher Grundbuchauszug genüge. Die Veröffentlichung von weitergehenden persönlichen Dokumenten, insbesondere von Urkunden wie Staatsbürgerschaftsnachweisen und Heiratsurkunden, sei unnötig und unverhältnismäßig.
Die Beschwerdegegnerin lehnt ab, weil sie nicht als datenschutzrechtlich verantwortlich gelte. Sie sei als Verrechnungsstelle lediglich Auftragsverarbeiterin. Schließlich stelle sie bloß die technischen Voraussetzungen für den Abruf von Daten aus dem Grundbuch, dem Firmenbuch und dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur Verfügung. Ihre Aufgabe beschränke sich darauf, die von der Republik Österreich bereitgestellten Informationen unverändert an die Nutzer weiterzuleiten. Die Publizität des Grundbuchs umfasse ferner nicht nur die Einsicht in das Grundbuch, sondern auch in die zugehörige Urkundensammlung.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, wobei im weiteren Verfahrensverlauf die Bundesministerin für Justiz als Zweitbeschwerdegegnerin und das zuständige Bezirksgericht als Drittbeschwerdegegnerin geführt wurden. Die Justizministerin wendete ein, dass sie zwar für den Betrieb der technischen Infrastruktur verantwortlich sei, nicht jedoch für die Inhaltliche Verarbeitung der Grundbuchdaten. Diese obliege allein den Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit entscheiden würden, welche Dokumente im Grundbuch und in der Urkundensammlung erfasst werden. Daher liege die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit auch nicht bei ihr. Das als Drittbeschwerdegegnerin geführte Grundbuchgericht verwies wiederum darauf, dass es im gegenständlichen Zusammenhang eine justizielle Tätigkeit wahrnehme, sodass keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bestehe.
Wer dem Beschwerdeführer nun in welchem Umfang verantwortlich ist, beantwortete die Aufsichtsbehörde wiefolgt, wobei hierauf bereits die Grundbuchsnovelle 2024 anwendet wurde:
- Kommt einer Stelle keine Entscheidungsgewalt zu, welche Daten/Dokumente in die Datenbank aufgenommen werden, und hat sie lediglich weisungsgebunden dafür zu sorgen, dass die Inhalte unverändert und vollständig an den Anfrager weitergeleitet werden, liegt keine Verantwortlichkeit vor.
- Der Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ ist grundsätzlich weit zu verstehen.
- Da das zuständige Grundbuchgericht sowohl als Registergericht tätig wird als auch über Anträge einer betroffenen Person auf Beschränkung der Einsicht in Urkunden der Urkundensammlung in einem Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat, liegt insgesamt eine justizielle Tätigkeit vor, sodass keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben ist.