Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem zum unbeschränkten Abruf im Internet verfügbaren Teils des Vereinsregisters verlangen.
Germany. BGH. Im Raum stand die Frage, ob ein ehemaliges Mitglied eines Vereinsvorstands Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister hat. Der Antragsteller war bis ins Jahr 2004 Vorstandsvorsitzender. Dennoch waren sein Name, das Geburtsdatum und sein Wohnort im über das gemeinsame Registerportal der Länder im Jahr 2023 noch öffentlich abrufbar.
Das wollte der Antragsteller unterbinden und begehrte, dass seine personenbezogenen Daten über das Registerportal nicht mehr frei zugänglich über das Internet abrufbar sein sollen. Er begründete dies vor allem mit der Befürchtung, dass seine Daten für unzulässige Zwecke wie Identitätsdiebstahl verwendet werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass er seine Vorstandstätigkeit bereits vor 20 Jahren zurückgelegt habe, seien die Angaben im Vereinregister auch nicht mehr erforderlich, um den Publizitätsinteressen des Rechtsverkehrs zu dienen. Es sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der EU-DSGVO auch nicht erforderlich, die Daten ohne Einschränkung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr sollte eine Zugangsregelung geschaffen werden, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse den Zugriff erlaubt – so, wie man das aus anderen Registern kenne.
Alldem wurde entgegengehalten, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei und es sich dabei um eine Aufgabe von öffentlichem Interesse handle, die durch Art 17 Abs 3 EU-DSGVO gedeckt sei. Die Eintragung im Vereinsregister und der Zugang zu diesen Daten seien ein wesentliches Instrument der Rechtssicherheit. Die uneingeschränkte Einsicht in alle Eintragungen zu (ehemaligen) Vorstandsmitgliedern sei erforderlich, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsverkehrs zu wahren. Der Abruf der Daten auch nach Ausscheiden aus dem Vereinsvorstand diene insbesondere dazu, den Rechtsverkehr darüber zu informieren, wer in der Vergangenheit für den Verein handlungs- und vertretungsbefugt war.
Das überzeugte den BGH nicht:
- Die betroffene Person kann den Umfang ihres Löschungsrechts hinsichtlich bestimmter Daten, Datenarten, Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung selbst bestimmen.
- Art 17 Abs 1, 2 EU-DSGVO umfasst grundsätzlich auch die Ausnahme seiner Daten von der Abrufbarkeit über das Internet.
- Zwar besteht kein Anspruch, dass im Vereinsregister eingetragene personenbezogene Daten aus den zum Abruf im Internet bereitgestellten Daten gelöscht, dh überhaupt nicht mehr über das Internet abgerufen werden können.
- Jedoch hat ein früheres Vereinsvorstandsmitglied einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den zum unbeschränkten Abruf bereitgestellten Daten.
- Denn Art 17 EU-DSGVO beinhaltet auch die Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen.
- Nicht umfasst ist jedoch das Unbrauchbarmachen identischer Daten aus einer alternativen Verkörperung, die einer weiterhin berechtigten Zwecksetzung entspricht.