Es ist Bestandnehmern nicht zuzumuten, dass sie bei jeder Benutzung einer Straße von der Videoüberwachung potentiell erfasst werden.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Es geht um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung auf einer privaten Parkfläche in einem Siedlerverein. Konkret, die Installation von sechs Videokameras zur Überwachung eines gemeinschaftlich genutzten Parkplatzes und einer Verbindungsstraße, die auch von anderen Anwohnern genutzt werden. Die Videoüberwachung wurde von einem Vereinsmitglied installiert, um sein Eigentum vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen und unbefugtes Parken hintanzuhalten.
Dementsprechend seien die Kameras notwendig, um das eigene Fahrzeug zu überwachen und sicherzustellen, dass unbefugte Personen den Parkplatz nicht nutzten. Der Verantwortliche betonte, dass die Kameras entsprechend gekennzeichnet wurden. Ferner habe er die Zustimmung des Vorstands des Siedlervereins eingeholt, der die Interessen der Bewohner des Areals vertrat.
Da die Kameras auch allgemein zugängliche Bereiche erfassten, die nicht nur vom Verantwortlichen, sondern auch von anderen Anwohnern und Besuchern genutzt wurden, sahen sich andere Bewohner im Siedlerverein durch die Überwachung in ihren Rechten auf Geheimhaltung verletzt.
Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass die Videoüberwachung datenschutzwidrig erfolgte. Insbesondere bemängelte die Behörde, dass die Kameras nicht nur einen privaten Bereich, sondern auch gemeinschaftlich genutzte Flächen überwachten, was zu einer unzulässigen Erfassung personenbezogener Daten führe. Deshalb seien die Kameras zu entfernen. In der gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde erhobenen Parteienbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bestätigte dieses die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde. Auch das Verwaltungsgericht hielt die Videoüberwachung für unverhältnismäßig, weil sie nicht nur das private Areal erfasst, sondern auch öffentlich zugängliche Flächen.
Besonders interessante Aussagen:
- Der Verantwortliche ist Adressat der Pflichten aus der EU-DSGVO in Bezug auf den Datenschutz.
- Wird ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem installiert, liegt während des gesamten Betriebszeitraumes ein automatisierter Verarbeitungsvorgang beziehungsweise eine Vorgangsreihe iSd Art 4 Z 2 EU-DSGVO vor.
- Ein Siedlerverein (bzw der für den Verein handelnde Vorstand) kann selbst nicht generell dazu befugt sein, berechtigte Interessen am Eigentumsschutz seiner Mitglieder geltend zu machen.
- Die Überwachung des Eigentums, um es vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen, stellt ein berechtigtes Interesse dar.