Die Wortfolge „Zudem finden Sie am Seitenende einen Link „Cookie Einstellungen und Widerruf“, mit dem Sie zu Ihren Cookie-Einstellungen zurückkehren und Ihre Einwilligung widerrufen und Widerspruch (Art 21 DSGVO) ausüben können“ im Cookie-Banner verweist ausreichend transparent auf die Widerrufs- und Widerspruchsmöglichkeit.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Es stehen sich ein Website-Besucher und die Onlineausgabe eines Mediums gegenüber. Der Besucher kritisierte die Gestaltung des Cookie-Banners, weil die „Ablehnen“-Schaltfläche erst nach mehreren Klicks auf einer zweiten Ebene zugänglich sei, wohingegen bereits auf erster Ebene zugestimmt werden könne. Außerdem sei der Hinweis auf den Widerruf der Einwilligung unzureichend. Letztlich sei der Cookie-Banner aufgrund der Farbgebung und des Linkdesigns irreführend gestaltet. Da es deshalb an einer gültigen Einwilligung in die Verarbeitung von Cookies mangle, sei die Löschung der personenbezogenen Daten sowie die Benachrichtigung aller Empfänger über die Löschung erforderlich. Das Medienunternehmen stellte sich dem zunächst mit der Begründung dagegen, es gelte das „Medienprivileg“, sodass es nicht verpflichtet sei, für alle Verarbeitungen eine Einwilligung einzuholen. Damit konnte niemand überzeugt werden.
Die Aufsichtsbehörde folgte der Rechtsansicht des Website-Besuchers, dass die Gestaltung des Cookie-Banners gegen geltendes Recht verstoße. Die Einwilligung müsse auf freiwilliger Basis erfolgen und die Ablehnung müsse genauso einfach sein wie das Erteilen der Einwilligung. Deshalb ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass die Webseite beziehungsweise der Cookie-Banner dahingehend abgeändert werden müssten, dass der Widerruf der Einwilligung klar und einfach möglich sei.
Dagegen wandte sich in der Folge das Medienunternehmen. Jedoch nicht unbedingt unmittelbar gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Sondern, weil der Cookie-Banner zwischenzeitlich angepasst wurde. Die „Ablehnen“-Schaltfläche sei nun auf der ersten Ebene des Banners in gleicher Größe und Auffälligkeit wie die „Akzeptieren“-Schaltfläche platziert. Zudem wurde die Sektion „Cookie-Einstellungen und Widerruf“ in den Footer aufgenommen. Letztlich werde im Cookie-Banner konkret auf diese Sektion für den Widerruf und Widerspruch hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Medienunternehmens statt, behob den Bescheid der Aufsichtsbehörde und begründete dies unter anderem wiefolgt:
- Für die Beurteilung, wie der Cookie-Banner und die Interaktionsmöglichkeiten zu verstehen sind, ist die Figur eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers heranzuziehen.
- Bei einem expliziten Hinweis im Cookie-Banner auf die konkrete Stelle auf der Website, wo die Einwilligung widerrufen werden kann, handelt es sich um eine Art 7 Abs 3 EU-DSGVO entsprechende, ausreichend sichtbare Möglichkeit für den Widerruf. Insbesondere, wenn der Link „Cookie Einstellungen und Widerruf“ eindeutig und unmissverständlich textiert ist, sodass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der seine Einwilligung widerrufen möchte, in der Lage ist, die Widerrufsmöglichkeit ohne besonderen Aufwand aufzufinden und auch die Möglichkeit besteht, die Einwilligung dort mit einem (einzigen) Klick auf die Schaltfläche „Alle ablehnen“ zu widerrufen.
- Die Wortfolge „Zudem finden Sie am Seitenende einen Link „Cookie Einstellungen und Widerruf“, mit dem Sie zu Ihren Cookie-Einstellungen zurückkehren und Ihre Einwilligung widerrufen und Widerspruch (Art 21 DSGVO) ausüben können“ im Cookie-Banner, verweist ausreichend transparent auf die Widerrufs- und Widerspruchsmöglichkeit.