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Entscheidung des Tages vom 30.08.2024
#Datenschutzinformation#Germany

Art 13 vs. Art 14 EU-DSGVO

Die Abgrenzung von Art 13 und Art 14 EU-DSGVO hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, insbesondere anhand des Ortes der Datenerhebung oder der Mitwirkung der betroffenen Person.

Deutschland. Verwaltungsgericht SH. Frage war die datenschutzrechtliche Bewertung von Filmaufnahmen im Straßenverkehr. Ein Verantwortlicher filmte Autofahrten mit einer auf seinem Autodach montierten Kamera und veröffentlichte die Aufnahmen in der Folge auf YouTube. Die Aufsichtsbehörde wies ihn daraufhin an, sicherzustellen, dass Personen und Kennzeichen in den Aufnahmen unkenntlich gemacht werden. Einzige Ausnahme: Die Einwilligung der betroffenen Personen.

Dem setzte der Verantwortliche entgegen, dass seine Aufnahmen durch die Kunst- und Berufsfreiheit grundrechtlich geschützt seien. Die Videos, die er im Straßenverkehr aufnimmt und auf YouTube veröffentlicht, seien als künstlerische Ausdrucksform anzusehen. Ferner sei er YouTuber und Filmemacher, sodass die Videos Teil seiner beruflichen Tätigkeit seien. Die in den Aufnahmen ersichtlichen Personen und Kennzeichen seien bloß künstlerisches Beiwerk. Die Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Aufnahmen derart zu verändern, dass Personen und Kennzeichen nicht mehr erkennbar sind, würde Kunst- und Berufsfreiheit unangemessen einschränken.

Mit dieser Rechtsansicht drang der Verantwortliche jedoch nicht durch. Im Ergebnis bietet diese Entscheidung viele interessante Aussagen zum Personenbezug und zur (richtigen) Einordnung der Datenverarbeitung, um die passende Informationspflicht auszuwählen:

  • Die Abgrenzung der Datenerhebung nach Art 13 EU-DSGVO von derjenigen nach Art 14 EU-DSGVO hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
  • Die Videoaufzeichnung durch eine auf dem Autodach montierte Kamera löst die Informationspflicht nach Art 13 EU-DSGVO aus.
  • Bei einer Videoaufzeichnung durch eine auf dem Autodach montierte Kamera, kann der Verantwortliche über das berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO informieren, indem sich auf dem Kraftfahrzeug ein Hinweis auf seine Website befindet, auf der dann wiederum die erforderlichen Informationen nachzulesen sind.
  • Dabei müssen jedenfalls der Hinweis darauf, dass Filmaufnahmen für den Zweck der Veröffentlichung im Internet erstellt werden, die Identität des Verantwortlichen sowie dessen Kontaktdaten auf erster Ebene ohne Medienbruch bereitgestellt werden.
  • Der Personenbezug gilt uneingeschränkt für alle Kfz-Kennzeichen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist, weil die Kennzeichen auch bei auf juristische Personen zugelassenen Kraftfahrzeugen Rückschlüsse auf die Fahrer vermitteln können.

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