Die werbende Kontaktaufnahme für eine Kunstaktion und Informationen dazu sind Direktwerbung.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Das Fernmeldebüro, das für unerbetene Nachrichten zu Werbezwecken zuständig ist, verhängte eine Geldstrafe wegen unerlaubter Zusendung von solchen E-Mails.
Konkret wurde ein E-Mail mit einer Einladung zu einer Kulturveranstaltung verschickt. Der Empfänger behauptete, dass die Zusendung der Nachricht ohne seine vorherige Einwilligung erfolgt war. Er habe keine Beziehung zum Absender und hatte auch nie in eine solche Kommunikation eingewilligt. Auch im Verfahren konnte keine Einwilligung des Empfängers für den Erhalt des E-Mails festgestellt werden.
Dementsprechend erkannte das Fernmeldebüro die Zusendung als rechtswidrig. Die Argumentation des Absenders, dass es sich bei dem E-Mail nicht um Werbung, sondern um eine rein kulturelle Information handelt, überzeugte also nicht. Auch die Rechtsansicht, dass das Übermittlung von solchen Einladungen beziehungsweise Informationen an eine künstlerische Tätigkeit geknüpft sei und daher unter den Schutz von Art 17a des österreichischen Staatsgrundgesetzes (Freiheit der Kunst der Kultur) falle, vermochte das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu verhindern.
Auch das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Argumente des Absenders ab. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch E-Mails über kulturelle Veranstaltungen als Werbung eingestuft werden müssen. Der Begriff „Werbung“ sei weit auszulegen und umfasse auch Informationen, die auf den ersten Blick nicht kommerzieller Natur sind. Der Schutz der Kunstfreiheit gehe dabei nicht so weit, dass er den Versand unerwünschter E-Mails zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Empfängers zu rechtfertigen sei. Der Schutz des Empfängers vor unerwünschten Nachrichten stelle ein hohes Gut dar, das umfassend geschützt werde. Dementsprechend wurde auch die vom Fernmeldebüro verhängte Geldstrafe bestätigt.
Wichtige Aussagen zum Versand von E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung:
- Auch die werbende Kontaktaufnahme für eine Kunstaktionen und Informationen dazu sind Direktwerbung.
- Kein Eingriff in die Kunstfreiheit durch die Bestrafung wegen der unerbetenen Zusendung von Direktwerbung.
- § 174 Abs 3 AT-TKG 2021 ist ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.
- Fehlt es an einem wirksamen Kontrollsystem, kann kein geringes Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 4 AT-VStG angenommen werden.