Ist Art 13 EU-DSGVO oder Art 14 EU-DSGVO anwendbar, wenn personenbezogene Daten durch eine am Körper getragene Kamera erhoben werden?
EU. EuGH-Vorlage. Der EuGH hat sich in der Rechtssache C-422/24 mit einem Ersuchen auf Vorabentscheidung des schwedischen Högsta förvaltningsdomstolen zu befassen. Konkret möchte das schwedische Gericht wissen, ob die Informationsverpflichtungen nach Art 13 EU-DSGVO oder Art 14 EU-DSGVO anzuwenden sind, wenn personenbezogene Daten mittels am Körper getragener Kameras („Bodycam“) erhoben werden.
Die Storstockholms Lokaltrafik AB setzt solche Bodycams bei Fahrkartenkontrollen ein, um Vandalismus und Bedrohungen gegenüber Kontrolleuren zu dokumentieren und die Identität von Reisenden zu überprüfen, die ohne gültigen Fahrschein angetroffen werden. Die schwedische Aufsichtsbehörde Integritetsskyddsmyndigheten verhängte hierfür jedoch eine Geldstrafe, weil die Informationspflichten gemäß Art 13 EU-DSGVO beim Betrieb der Bodycams unzureichend eingehalten worden seien. Denn die betroffene Personen müsse zum Zeitpunkt der Datenerhebung über die Verarbeitung informiert werden.
Das Unternehmen wandte sich gegen diese Rechtsansicht und argumentierte, dass keine direkte Erhebung bei der betroffenen Person erfolge und deshalb nicht Art 13 EU-DSGVO, sondern Art 14 EU-DSGVO anzuwenden sei. Art 13 EU-DSGVO sei in solchen Fällen auch praktisch schwer umsetzbar, weil eine individuelle Information der betroffenen Person vor der Datenerhebung kaum möglich sei. Dem folgte auch das schwedische Oberverwaltungsgericht, gab dem Unternehmen recht und hob die Geldstrafe auf. Nach Ansicht des Gerichts erfordert Art 13 EU-DSGVO aufgrund der Wortwendung „bei der betroffenen Person erhoben“ eine bewusste Handlung der betroffenen Person. Sonst seien die personenbezogenen Daten nicht „bei ihr erhoben“. Da die betroffenen Personen bei der Erhebung durch Bodycams keine aktive Rolle spielen, sei Art 13 EU-DSGVO nicht anwendbar. Stattdessen sei Art 14 EU-DSGVO relevant, weil die Daten ohne direkte Beteiligung der betroffenen Person erhoben werden.
Hiergegen erhob wiederum die schwedische Aufsichtsbehörde Revision. Die Aufsichtsbehörde argumentiert, dass der Wortlaut von Art 13 EU-DSGVO breit genug sei, um auch Fälle zu erfassen, in denen die betroffene Person passiv Daten preisgibt, wie etwa durch das Betreten eines überwachten Bereichs.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene, nationale Högsta förvaltningsdomstolen sieht eine unklare Rechtsfrage des Unionsrechts und ersucht deshalb den EuGH um Klärung, welcher der beiden DSGVO-Artikel nun anwendbar ist. Die Antwort des EuGH auf diese Frage ist entscheidend, weil sie die Grundlage dafür bildet, ob die schwedische Aufsichtsbehörde oder das schwedische Oberverwaltungsgericht bzw das Unternehmen recht haben.