Zwar ist keine formalistische Betrachtung von Beschwerden an die Aufsichtsbehörde geboten, jedoch hat diese soweit auf Klarstellung hinzuwirken, dass sie in die Lage versetzt wird, nur über solche Anträge abzusprechen, die dem Parteiwillen entsprechen.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Ein Ehepaar erhob Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen ihre Nachbarn. Diese hatten im gemeinsamen Hausflur eine Videoüberwachungsanlage installiert. Durch die Ausrichtung der Kameras werde zusätzlich ein dem Ehepaar direkt zugeordneter Bereich der Allgemeinfläche erfasst, wie etwa den Zugang zur Wohnungstür. Die Nachbarn installierten die Videokameras jedoch nicht zur Überwachung anderer Hausparteien, sondern, um die Sicherheit im Gebäude zu erhöhen und insbesondere, um Vandalismus und Einbrüche zu verhindern, zu denen es in der Vergangenheit vorgekommen war. Zu diesem Zweck seien die Kameras auch so ausgerichtet, dass sie den Hausflur überwachten, der von allen Bewohnern des Hauses genutzt wurde. Ob die konkrete Wohnungstür dabei auch erfasst wurde, konnte bis zuletzt nicht geklärt werden.
Die Aufsichtsbehörde wurde um „Löschung der digitalen Erfassung und zukünftiger Unterlassung“ und „Stellung unter die Sanktion des Datenschutzgesetzes“ ersucht. Daraufhin übermittelte die Aufsichtsbehörde einen Mangelbehebungsauftrag, weil damit das als verletzt erachtete Recht nicht bezeichnet wurden sei. Auch in weiterer Folge blieb das Ehepaar dahingehend uneindeutig.
Die Aufsichtsbehörde wies die ursprüngliche Beschwerde des Ehepaars deshalb zurück: Es sei nicht ausreichend darlegt worden, in welcher Weise Persönlichkeitsrechte konkret verletzt worden seien. Zudem führte die Behörde aus, dass die Installation der Kameras unter bestimmten Bedingungen zulässig sei, insbesondere wenn sie der Sicherheit dient und keine unnötige Überwachung privater Bereiche erfolgt.
Gegen diese Entscheidung erhob das Ehepaar Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses folgte der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, dass es dem Ehepaar auch nach Verbesserung nicht möglich war, eine ausreichende Klarstellung durch seine Verbesserung deutlich zu machen. Der Beschwerde wurde deshalb nicht Folge gegeben. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Beschwerde zurückzuweisen, war nicht zu korrigieren.
Auch für die Verteidigung gegen Beschwerden einer betroffenen Person an die Aufsichtsbehörde relevant:
Zwar ist keine formalistische Betrachtung von Eingaben iSd § 24 AT-DSG 2018 geboten, um einen möglichst unkomplizierten Zugang zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten zu ermöglichen, jedoch hat die Aufsichtsbehörde soweit auf Klarstellung hinzuwirken, dass sie in die Lage versetzt wird, nur über solche Anträge abzusprechen, die dem Parteiwillen entsprechen.