Der Unternehmer hat an der Anzahl der Gäste und der Nächtigungen, wie sie sich aus Gästeverzeichnisblättern einer Gemeinde ergeben, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Die Betreiberin einer Hotelsuitenanlage beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde wegen der Nutzung von Gästeverzeichnisdaten durch eine Baubehörde im Rahmen eines Bauverfahrens. Die Betreiberin hatte eine Nutzungsänderung für eine ihrer Wohneinheiten beantragt, woraufhin die Baubehörde die Vorlage von Gästeverzeichnisblättern aus den Jahren 2018 bis 2020 anforderte.
Die Betreiberin berief sich im Kern auf das Kärntner Ortstaxengesetz, das sie zur Geheimhaltung der Gästedaten verpflichtet, und meinte, dass diese Verpflichtung auch die Melde- und Abgabenbehörde als Datenempfängerin treffe. Die Baubehörde habe im Baubewilligungsverfahren unzulässigerweise auf die personenbezogenen Daten von Urlaubsgästen zugegriffen, was für die Genehmigung irrelevant gewesen sei. Die Verarbeitung sei deshalb rechtswidrig erfolgt.
Dem stellte die Baubehörde entgegen, dass die Datenverarbeitung gemäß § 20 Abs 3 AT-MeldeG durchaus zulässig gewesen sei. Danach sei der Bürgermeister als Meldebehörde berechtigt, die verarbeiteten Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu nutzen. Die Baubehörde argumentierte dahingehend, dass für die Überprüfung, ob das Bauvorhaben den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen entspricht, die Verarbeitung der Meldedaten erforderte, um illegales Wohnen zu verhindern.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Ansicht. Die Meldedaten waren für die Baubehörde im Bewilligungsverfahren relevant und ihre Verarbeitung deshalb durch Art 6 Abs 1 lit e EU-DSGVO gedeckt.
Für die unternehmerische Praxis:
- Bei den Informationen aus den Gästeverzeichnisblättern einer Gemeinde handelt es sich um Informationen, die sich auf eine (juristische) Person beziehen.
- Diese Informationen sind in Hinblick auf die Anzahl der Gäste und Nächtigungen als unternehmensbezogene Wirtschaftsdaten anzusehen.
- Hinsichtlich der Anzahl der Gäste und Nächtigungen, wie sie sich aus Gästeverzeichnisblättern einer Gemeinde ergeben, hat der Unternehmer ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung.
- Der Unternehmer ist dabei nur hinsichtlich der eigenen (Unternehmens-)Daten, nicht jedoch hinsichtlich allfälliger Daten Dritter (bspw personenbezogene Daten der Gäste) aktivlegitimiert.
- Die Erhebung von Gästeverzeichnisblättern durch die Baubehörde erscheint zum Zweck eines Verfahrens über eine etwaige widmungswidrige Nutzung denkmöglich geeignet, zumal sich daraus zweifelsfrei ergibt, welche Gäste zu welchem Zeitpunkt gemeldet waren und ob daher eine Nutzung als Freizeitwohnsitz anzunehmen ist.