Die Steuerpflichtigen verlangten Einsicht in ihren Veranlagungsakt zur Einkommenssteuer 2015 beim zuständigen Finanzamt. Dies im Ergebnis, weil sie Schadenersatzansprüche gegen ihren Steuerberater prüfen wollten.
Das Finanzamt lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, dass die hier anzuwendende, deutsche Abgabenordnung kein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren und damit auch keinen generellen Zugang zum Veranlagungsakt vorsehe. Das Abgabenverfahren sei darüber hinaus bereits rechtskräftig erledigt, was auch gegen einen Zugang spreche. Auch sonst hätten die Steuerpflichtigen kein berechtigtes Interesse dargelegt, woraus sich ein Einsichtsrecht ergeben könnte. Letztlich würde der Antrag zum Zweck der Prüfung eines Regressanspruchs gegen den eigenen Steuerberater einen steuerverfahrensfremden Zweck darstellen.
In der daraufhin erhobenen Klage beantragten die Steuerpflichtigen weiterhin Zugang zum Veranlagungsakt. Diesmal (auch) konkret gestützt auf das Auskunftsrecht gemäß Art 15 EU-DSGVO. Damit drangen die Steuerpflichtigen auch durch: Das Finanzgericht entschied zugunsten und verpflichtete das Finanzamt zur Akteneinsicht und zur Erfüllung des begehrten Auskunftsanspruchs. Hiergegen wandte sich nun wiederum das Finanzamt mit Rechtsmittel an den Bundesfinanzhof.
Die Revision sah der Bundesfinanzhof teilweise als begründet an. Nämlich soweit es das Einsichtsrecht in die Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums nach der deutschen Abgabenordnung zugesprochen hat. Bezüglich des Auskunftsanspruchs nach Art 15 EU-DSGVO bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz jedoch:
- Keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO, weil personenbezogene Daten in einer Akte enthalten sind, die von der Verantwortlichen noch in Papierform geführt wurde oder wird.
- Die Einkommensteuerveranlagung enthält personenbezogene Daten der betroffene Person.
- Es steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen, dass die betroffene Person damit keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgt.
- Kein Geheimnisschutz iSd § 30 DE-AO zu Gunsten des Steuerberaters, der für den Steuerpflichtigen Daten an die Finanzbehörde übermittelt. Hierbei handelt es sich um eigene Daten der betroffenen Person.
- Es besteht keine generelle Vermutung, dass die Zurverfügungstellung einer Kopie iSd Art 15 Abs 3 EU-DSGVO unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.
- Die betroffene Person hat zu benennen, welche ihr durch die EU-DSGVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und ebenso darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist.