Aufgrund einer Beschwerde, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sei gegen die Grundsätze einer Datenverarbeitung nach Art 5 EU-DSGVO verstoßen worden, forderte die Aufsichtsbehörde die Beschwerdegegnerin mehrfach zur Stellungnahme auf. In diesen Aufforderungen wies die Aufsichtsbehörde jedes Mal auf die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Mitwirkung hin und zeigt auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei mangelnder Mitwirkung auf.
Die Beschwerdegegnerin ging auf die Fragen der Aufsichtsbehörde jedoch nicht ein, sondern warf dieser rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von Falschinformationen und das Stellen von unnützen Fragen vor. Ferner habe die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren aus ihrer Sicht anders zu führen.
In der Folge erging gegen die Beschwerdegegenerin eine Strafverfügung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, die mit EUR 600 sanktioniert wurde. Im dagegen erhobenen Einspruch wurde die Strafhöhe mit der Begründung gekämpft, die Strafe stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Ferner verfüge sie über „kein gutes Einkommen“ und auch über kein Vermögen. Eine Ermahnung wäre ebenso ausreichend gewesen.
Im daraufhin durch die Aufsichtsbehörde ergangenen Straferkenntnis wurde die Geldstrafe aufgrund näherer Offenlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Einkommen und Vermögen auf EUR 400 reduziert. Dennoch wurde gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhoben. Denn unter anderem sei die initale Beschwerde der betroffene Person bereits inhaltlich mangelhaft und hätte zurückgewiesen werden müssen. Auch habe sie ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der beschwerderelevanten Website der betroffenen Person vorgelegt habe. Die Geldstrafe sei weiterhin zu hoch.
Auch im Erkenntnis über die Parteienbeschwerde wurde die Geldstrafe nicht herabgesetzt. Dies augrund folgender, für die Praxis relevanter Begründung:
- Die Verpflichtung zur Kooperation besteht hinsichtlich Anfrage der Aufsichtsbehörde und hängt nicht von einer bestimmten Fragestellung oder dem Ausgang des Verfahrens ab.
- Das mehrmalige Missachten der Mitwirkungspflicht bzw von Aufforderungen der belangten Behörde zur Mitwirkung im selben Verfahren ist als Erschwerungsgrund in Anschlag zu bringen.
- Entzieht sich die Verantwortliche trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens der Mitwirkung, hielt sie es ernstlich für möglich, durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung zu begehen und hat sie sich damit abgefunden, sodass von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist.