Eine Verbraucherin schloss einen Mobilfunkvertrag mit einem deutschen Telekommunikationsanbieter ab. Dieser übermittelte daraufhin personenbezogene Daten des Vertragsschlusses an eine Wirtschaftsauskunftei. Darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vertragsbeginn, Vertragsnummer und das Servicekonto. Die Verbraucherin hatte dieser Offenlegung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Die Praxis wurde vom Telekommunikationsunternehmen mitterweile eingestellt.
Etwa ein Jahr später holte die Verbraucherin eine sogenannte SCHUFA-Auskunft ein. Darin war die erwähnte Offenlegung verzeichnet. Ab diesem Zeitpunkt habe sie ein Gefühl des Kontrollverlusts und große Sorge um ihre Bonität gehabt, was bis heute anhalte. Sie lebe in ständiger Angst vor unangenehmen Rückfragen zu ihrer Bonität und einer möglichen Verfälschung ihres „SCHUFA-Scores“. Zudem behauptete sie (erst in der mündlichen Verhandlung), ihre mittelschwere Depression mit Angstzuständen und Panikattacken sei durch die Kenntnis über die Offenlegung ausgelöst oder zumindest verschlimmert worden. Denn die Offenlegung sei rechtswidrig erfolgt. Daher forderte sie Schadensersatz für immateriellen Schaden von zumindest 5.000 Euro, die Unterlassung weiterer solcher Offenlegungen ohne ihre Einwilligung und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Das Telekommunikationsunternehmen bestritt den behaupteten Schaden. Ferner sei das Begehren unbegründet, weil die Datenübermittlung an die Wirtschaftsauskunftei sowohl in ihrem berechtigten Interesse als auch im berechtigten Interesse „der Verbaucher“ (also quasi der Öffentlichkeit) zur Vermeidung von Betrugsstraftaten, Identitätsdiebstahl und zur verantwortlichen Kreditvergabe erfolgt sei.
Damit überzeugte man auch das Gericht, das entschied, dass die Einmeldung von personenbezogenen Vertragsdaten an eine Wirtschaftsauskunftei dem Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten dient und daher im wohlverstandenen Interesse der Kunden erfolgt. Die Offenlegung sei deshalb zur Wahrung eines berechtigten Interesses eines Dritten (wohl der Verbraucher als quasi Öffentlichkeit) rechtmäßig.
Zum Begehren der Haftung für zukünftige Schäden meinte das Gericht, dass die bloß theoretisch denkbare Möglichkeit des zukünftigen Eintritts von immateriellen Schäden kein Feststellungsinteresse begründen kann. Betreffend den Ersatz von angeblich bereits eingetretenen immateriellen Schäden überzeugte die Verbraucherin im Ergebnis nicht, weil der dahingehende Vortrag „rein ins Blaue hinein“ erfolgt sei und auch im Rahmen der Vernehmung zwar Verärgerung über das Verhalten des Telekommunikationsunternehmens geäußert wurde, jedoch keinerlei Beunruhigung hinsichtlich der Bonität. Wohl erschwerend, um das Vorliegen eines immateriellen Schadens in Zweifel zu ziehen, kam hinzu, dass die Verbraucherin von ihrem Rechtsvertreter nie zum behaupteten Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge um die eigene Bonität gefragt wurde.