Ein Ehepaar betreibt ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Im Juni 2019 forderten sie eine Reiseplattform auf, alle personenbezogenen Daten über ihren Betrieb zu löschen, weil diese ohne ihre Einwilligung auf der Plattform gelistet war. Diese Aufforderung umfasste die Löschung aller Daten, die den Betrieb betreffen, einschließlich der Bewertungen und Erfahrungsberichte von Nutzern. Konkret sei die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ohne ihre Einwilligung erfolgt und diese Rechtswidrigkeit berechtige zur Löschung. Die Plattform hingegen verteidigte die Datenverarbeitung mit der Wahrung berechtigter Interessen der Plattform und ihrer Nutzer. Denn die Plattform ermögliche es Nutzern, ihre Meinungen und Erfahrungen zu teilen, was von der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit geschützt sei.
Da die Plattform dem Löschungsverlangen nicht nachkam, erhob das Ehepaar Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Diese wies die Beschwerde mangels Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung ab. Auch im Verfahren über die Bescheidbeschwerde wurde die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde bestätigt.
Die zunächst aufgekommene Diskussion, ob das datenschutzrechtliche Medienprivileg gemäß § 9 Abs 1 AT-DSG 2018 für die Plattform zur Anwendung gelangt und die Aufsichtsbehörde deshalb für die Behandlung der Beschwerde sachlich unzuständig wäre, wurde verneint. Es fehle an einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit im klassischen Sinne. Diese Bewertungen und Erfahrungsberichte würden von Nutzern der Plattform erstellt und veröffentlicht und nicht von Journalisten oder Redakteuren des Plattformbetreibers.
Ansonsten wurde die Beschwerde des Ehepaars unter anderem aufgrund folgender Argumente abgewiesen:
- Eine Plattform, die die Abgabe von Meinungsäußerungen ebenso wie eine strukturierte Suche danach ermöglicht, dient der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit.
- Eine solche Verarbeitung ist grundsätzlich zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich.
- Das auch, wenn mit einer Bewertungsplattform finanzielle Interessen verfolgt werden.
- Auch ist bei der Interessenabwägung bloß beachtlich, dass das verfolgte Interesse zur Meinungsäußerungsfreiheit nur einen kleinen Teil der Öffentlichkeit betrifft.
- Der bloße Umstand, dass sich die Eingriffsintensität einer Datenverarbeitung durch die Änderung maßgeblicher Umstände in Zukunft ändern kann, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine solche Datenverarbeitung von vornherein nicht der Sozial- bzw Berufssphäre zuzurechnen wäre.