Die beklagte Kreditauskunftei hatte die Bonität der Klägerin bewertet. Daraufhin machte diese diverse Ansprüche geltend. So beantragte sie die Feststellung, dass das Scoring rechtswidrig sei, das „Heraufsetzen“ ihrer Score-Werte auf die gewünschten Idealwerte, um künftige negative Auswirkungen zu verhindern, die Unterlassung der Weitergabe des Score-Werts unterhalb bestimmter Schwellen und Schadenersatz für erlittenen immateriellen Schaden, weil sie durch den Score-Wert zahlreiche Vertragsabschlüsse nicht habe tätigen können.
Die von der Kreditauskunftei berechneten und an Kunden gegebenen Score-Werte hätten „fatale“ Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit der Klägerin – sie gelte praktisch als kreditunwürdig. So habe sie einen Kredit beantragt, der aufgrund des niedrigen Scorings abgelehnt wurde. Eine gewünschte Mietwohnung wäre entgangen, weil die Bonitätsbewertung der Beklagten als unzureichend erachtet wurde. Auch sei der Abschluss eines Mobilfunkvertrages unmöglich gewesen. Letztlich wäre eine Versicherung abgelehnt worden, weil die Klägerin aufgrund des Score-Werts als „zu riskant“ eingestuft worden wäre. Die Beklagte wandte hierzu insbesondere ein, dass die Klägerin keinen konkreten Nachweis erbracht habe, dass ein Vertragsabschluss wegen des Score-Werts abgelehnt worden sei. Vielmehr habe die Klägerin in mehreren Fällen trotzdem erfolgreich kreditrelevante Verträge abschließen können.
- Keine Darlegungs- und Beweislast des Verantwortlichen für alle aus der EU-DSGVO abzuleitenden Ansprüche aus Art 5 Abs 2 EU-DSGVO.
- Die betroffene Person muss zumindest eine Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über einen Vertragsabschluss, die Durchführung und dessen Beendigung konkret benennen, bei der ein Score-Wert maßgeblich berücksichtigt wurde.
- Die (überwiegenden) Interessen der betroffenen Personen nach Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO sind von dieser selbst darzulegen.
- Nur die unrichtigen Informationen, die der Scoreberechnung zugrunde gelegt werden, sind einem Anspruch auf Berichtigung oder Löschung zugänglich.
- Der Auskunftsanspruch nach Art 15 Abs 1 lit h EU-DSGVO betrifft nur die Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung.
- Kein Anspruch auf das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring aus Art 15 Abs 1 lit h EU-DSGVO.
- Die betroffene Person ist zum Schaden gemäß Art 82 EU-DSGVO darlegungs- und beweispflichtig.
- Die Bezugnahme auf Presseberichte oder sonstige Veröffentlichungen ohne Bezug zur betroffenen Person reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch aus Art 22 EU-DSGVO zu erfüllen.