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Entscheidung des Tages vom 12.06.2024
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Eine Übermittlung ist eine Verarbeitung und bedarf daher eines Rechtmäßigkeitstatbestandes.

Gegen eine Sozialversicherungsträgerin wurden wegen der Übermittlung von medizinischen Gutachten im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitspension Beschwerde erhoben. Die Gutachten enthielten detaillierte Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand. Hierfür habe keine ausreichende Rechtsgrundlage bestanden; zur Zweckerreichung wäre lediglich das MELBA-Profil offenzulegen gewesen.

1️⃣ Ärztliche Gutachten mit Anamnese und Leistungsbeurteilung sind Gesundheitsdaten.
2️⃣ Sowohl die Tätigkeit des Pensionsversicherungsträgers, als auch jene des AMS fallen in den Bereich der sozialen Sicherheit iSd Art 9 Abs 2 lit h EU-DSGVO.

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