Eine ehemalige Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber Auskunft und forderte wegen Unvollständigkeit derselben 5.000 Euro an immateriellem Schadenersatz. Zusammengefasst seien nur pauschale Datenkategorien anstelle der konkret gespeicherten Daten beauskunftet worden und wären die Empfänger unvollständig gewesen.
Hierzu sprach das Gericht in dieser Entscheidung einen Schadenersatz von 100 Euro zu. Dies unter anderem mit folgenden Aussagen:
1️⃣ Durch die bloße Wiedergabe der Kategorien von personenbezogenen Daten hat die betroffene Person keinerlei Kenntnis über die tatsächlich gespeicherten Daten.
2️⃣ Kein Anspruch auf Informationen über von der betroffenen Person selbst an Dritte offengelegte Daten nach Art 15 Abs 1 lit c EU-DSGVO.
3️⃣ Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den auf der Hand liegenden Fällen, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt.
4️⃣ Sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren.