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Entscheidung des Tages vom 23.05.2024
#Austria#Rechtmäßigkeit

Werden von der betroffenen Person veröffentlichte personenbezogene Daten aus einer Drittquelle entnommen, löst dies eine Informationspflicht nach Art 14 EU-DSGVO aus.

Der Beschwerdeführer habe unaufgefordert Jobangebote eines Personalbereitstellungsunternehmens erhalten. Die Kontaktdaten wurde aus einer AMS Stellensuche extrahiert, die der Beschwerdeführer selbst erstellt hatte. Das Unternehmen berief sich hierbei auf das Bestehen eines berechtigten Interesses.

Im Zentrum dieser Entscheidung steht jedoch die verwehrte Löschung und für die betriebliche Praxis der Hinweis, dass ein bisschen Compliance noch keine Rechtmäßigkeit schafft:

⚡ Werden personenbezogene Daten aus einer von der betroffenen Person selbst erstellten Stellenanzeige im eJob-Room des AMS entnommen, geschieht dies ohne Mitwirkung und Kenntnisnahme, was die Pflicht nach Art 14 EU-DSGVO auslöst.
⚡ Hat die Verantwortliche die Information unterlassen, wurde gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Art 5 Abs 1 lit a EU-DSGVO verstoßen und werden die betroffenen personenbezogenen Daten damit bereits von Anbeginn an unrechtmäßig verarbeitet.

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