Der Streit dreht sich um die Zusendung von Werbe-E-Mails trotz mehrfachen Widerrufs der Einwilligung und entsprechender Unterlassungsaufforderungen durch den Rechtsvertreter der betroffenen Person. Begehrt wurde neben der Unterlassung weiterer Zusendung und Auskunft auch entsprechender immaterieller Schadenersatz.
Den Schadenersatz erhielt die betroffene Person mit folgender Begründung:
💶 Als immaterieller Schaden kommen Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht.
💶 Die negative Auswirkung liegt darin, dass sich die betroffene Person mit der Abwehr der von ihr unerwünschten Werbung per E-Mail auseinandersetzen musste.
Aber auch: 💶 Bei der Bemessung des Schadenersatzes ist zu berücksichten, dass die Auswirkungen des Verstoßes den Wirkungsbereich der betroffenen Person nicht verlassen haben und kein Bereich berührt wurde, der die Beziehung zu Dritten betrifft.