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Entscheidung des Tages vom 23.04.2024
#Austria#Mitarbeiterdaten

§ 89 AT-ArbVG sieht Überwachungs- und Kontrollbefugnisse des Betriebsrates vor, jedoch wird darin keine Rechtsgrundlage für die proaktive und periodische Übermittlung von Mitarbeiterdaten durch den Betriebsinhaber normiert.

Der Arbeitgeber habe Personaldaten periodisch und anlasslos an den Zentralbetriebsrat übermittelt. Der Mitarbeiter sah dadurch sein Recht auf Geheimhaltung verletzt. Der Arbeitgeber argumentierte, die Übermittlung sei zur Ausübung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertretung notwendig und rechtlich gedeckt.

Ganz so einfach ist es nicht, so diese Entscheidung:

📂 § 89 AT-ArbVG ist keine Rechtsgrundlage für die proaktive und periodische Übermittlung von Mitarbeiterdaten.
📂 Um von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, muss der Betriebsrat selbst tätig werden und Mitarbeiterdaten aktiv anfragen.

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