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Entscheidung des Tages vom 22.04.2024
#Germany#Mitarbeiterdaten

Können Mitbestimmungsrechte und Aufgaben der Personalvertretung auch mit anonymisierten Daten weitgehend gewahrt werden, ist eine Übermittlung von Personaldaten nicht zulässig.

In diesem Streit stehen sich eine staatliche Hochschule und deren Personalrat gegenüber. Dieser verlangte, dass ihm regelmäßig detaillierte Informationen aus einem Soll-/Ist-Stellenplan bereitgestellt werden. Darin enthalten die Klarmitarbeiterdaten (u.a. Name, Einstellungsdatum, Wertigkeit/Eingruppierung).

Der Zugang ist in Form von Klardaten nicht erforderlich, so diese Entscheidung:

📌 Die Übermittlung durch den Dienstgeber an den Personalrat ist eine Datenverarbeitung.
📌 Können Mitbestimmungsrechte und Aufgaben auch mit anonymisierten Daten erfüllt werden, ist eine Übermittlung von Klarmitarbeiterdaten unzulässig.

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