In diesem Streit stehen sich eine staatliche Hochschule und deren Personalrat gegenüber. Dieser verlangte, dass ihm regelmäßig detaillierte Informationen aus einem Soll-/Ist-Stellenplan bereitgestellt werden. Darin enthalten die Klarmitarbeiterdaten (u.a. Name, Einstellungsdatum, Wertigkeit/Eingruppierung).
Der Zugang ist in Form von Klardaten nicht erforderlich, so diese Entscheidung:
📌 Die Übermittlung durch den Dienstgeber an den Personalrat ist eine Datenverarbeitung.
📌 Können Mitbestimmungsrechte und Aufgaben auch mit anonymisierten Daten erfüllt werden, ist eine Übermittlung von Klarmitarbeiterdaten unzulässig.