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Entscheidung des Tages vom 19.04.2024
#Austria#Kopie

Mangels Anhaltspunkte, dass die Zurverfügungstellung einer Kopie für die wirksame Rechteausübung nach der EU-DSGVO unerlässlich wäre, keine Verletzung im Recht auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie.

Gestritten wird über die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom ehemaligen Arbeitgeber erteilten Auskunft. Die betroffene Person argumentiert, dass wichtige Informationen fehlen, wie detaillierte Beurteilungen, SMS-Verkehr und Kontrollamtsberichte. Der ehemalige Arbeitgeber behauptet hingegen, alle angeforderten und verfügbaren Informationen übermittelt zu haben.

1️⃣ Im Zuge des Verfahrens wurden Informationen vom Arbeitgeber nachgereicht ➡ Kein Anspruch der betroffenen Person auf Feststellung, in der Vergangenheit in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein.
2️⃣ Ob die im Anschluss an die Bescheiderlassung erteilte Auskunft tatsächlich vollständig ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann daher auch nicht mittels Bescheidbeschwerde bekämpft werden.
3️⃣ Ergeben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass die Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der Rechte zu ermöglichen, keine Verletzung im Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten.

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