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Entscheidung des Tages vom 17.04.2024
#Germany#Schadenersatz

Kein ersatzfähiger immaterieller Schaden, wenn sich die betroffene Person über die nicht fristgerechte Antwort auf ihr Auskunftsverlangen geärgert hat.

Die Klägerin begehrte den Ersatz von immateriellem Schaden. Dieser sei durch die verspätete und unvollständige Auskunftserteilung entstanden. Durch die Nichtbeachtung und verzögerte Bearbeitung des Auskunftsverlangens liege Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten vor.

Der Streit zog sich über mehrere Instanzen und nun kann man dieser Entscheidung unter anderem entnehmen:

😠 Die verspätete Auskunftserteilung stellt als solches keinen immateriellen Schaden dar.
😠 Kein Schadenersatzanspruch, weil die geforderte Datenkopie nicht bereits mit der Auskunft zur Verfügung gestellt wurde.
😠 Die Rüge einer „Verspätung möglicher Verteidigungshandlungen“ wegen verspäteter Auskunft ist betreffend den Schadenersatz rechtlich nicht tragfähig.
😠 Weder ein „bloßer Ärger“ noch das „bloße Warten“ auf eine Auskunft können einen immateriellen Schaden begründen.

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