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Entscheidung des Tages vom 15.04.2024
#Austria#Rechtmäßigkeit

Für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist es irrelevant, ob der Antrag an das Gericht auf die korrekte Norm gestützt wird oder letztlich erfolgreich ist.

Der Streit betrifft die Offenlegung von Vermögensdaten des Alleinerben durch eine Vermächtnisnehmerin im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens. Konkret wurden diese Informationen genutzt, um einen Antrag auf Sicherstellung ihres Vermächtnisses bei Gericht zu stellen. Denn der Alleinerbe erkenne das Vermächtnis nicht an und sei finanziell nicht in der Lage, dieses zu erfüllen. Der Alleinerbe sah darin wiederum eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz und der Grundsätze der Datenverarbeitung.

Zum Spannungsverhältnis zwischen Rechtewahrung und Datenschutz:

📄 Zwar ist der Alleinerbe in einem Antrag auf Sicherstellung nicht unmittelbar namentlich genannt, jedoch ist er als Alleinerbe nach dem im Antrag genannten Erblasser eindeutig identifizierbar.
📄 Werden Informationen im Rahmen eines Antrags an das Gericht übermittelt, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
📄 Für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Antrag an das Gericht letztlich erfolgreich ist.

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