Eigentlich eine alltägliche Situation: Kunde erhält Werbung per Post, möchte diese nicht mehr erhalten und erklärt seinen Widerspruch gegen die weitere Zusendung.
Juris versäumte es in diesem Fall jedoch, dies zu berücksichtigen, verarbeitete die Daten weiterhin und stellte auch entsprechende Werbung weiter zu. Zurückzuführen sei dieser Fehler auf ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters, der sich weisungswidrig verhalten habe. Dementsprechend stellte sich die Frage, ob Unternehmer für weisungswidriges Verhalten ihrer Mitarbeiter im Datenschutz schadenersatzrechtlich einstehen müssen.
Hierzu und allgemein zum Schadenersatz erhellt der EuGH in dieser Entscheidung:
📯 Der bloße Verstoß ist kein Schaden.
📯 Die betroffene Person muss den Verstoß und den dadurch entstandenen Schaden nachweisen.
📯 Zur Haftungsbefreiung kommt es nur, wenn der Verantwortliche nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden gibt.
📯 Der Verantwortliche muss sich bei einer iSd Art 29 EU-DSGVO unterstellten Person vergewissern, dass seine Weisungen korrekt ausgeführt werden.
📯 Keine Haftungsbefreiung durch den Verweis auf Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten einer unterstellten Person.
📯 Es ist auch nicht ausreichend, dass der Verantwortliche unterstellten Personen Weisungen erteilt hat und diese weisungswidrig gehandelt haben.