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Entscheidung des Tages vom 29.03.2024
#Geheimhaltung#Germany

Zwar berührt die Übermittlung der Kontensalden das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, jedoch ist die Eingriffsschwelle gering.

Gefordert wurde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Löschung von Kontodaten, die im Rahmen des „automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs“ von Schweizer Behörden übermittelt wurden. Denn die Übermittlung verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil es zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung nicht erforderlich sei.

Hierzu spannende Aussagen:

💰 Keine Anspruchsgrundlage in der EU-DSGVO.
💰 Die Verarbeitung und Speicherung der Kontodaten durch das BZSt ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
💰 § 5 Abs 3 DE-FKAustG genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit.
💰 Zwar berührt die Übermittlung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jedoch ist die Eingriffsschwelle gering.

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