Beschwert fühlte sich eine österreichische Kommanditgesellschaft, weil mehrere deutsche Gesellschaften und deren Vertretungsorgane diese im Rechts auf Geheimhaltung durch die Datenweitergabe an eine österreichische Gesellschaft verletzt hätten.
1️⃣ Da eine Kommanditgesellschaft keine natürliche Person ist, war die EU-DSGVO nicht anwendbar.
2️⃣ Jedoch auch das nationale Datenschutzgesetz greife nicht, wenn es zu einer Datenübermittlung nach Österreich aus dem Ausland kommt.
3️⃣ Deshalb war die Beschwerde gegen die deutschen Gesellschaften zurückzuweisen.