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Entscheidung des Tages vom 11.03.2024
#Auskunft#Germany

Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen.

Die Sache drehte sich um einen Auskunftsanspruch bezüglich der Begründungen für Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung. Im diesem Rahmen stellte der BGH betreffend das Auskunftsrecht auch klar:

✉ Aus dem Auskunftsrecht folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen eines Verantwortlichen.
✉ Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten.
✉ Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit personenbezogene Informationen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten.

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