Die Sache drehte sich um einen Auskunftsanspruch bezüglich der Begründungen für Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung. Im diesem Rahmen stellte der BGH betreffend das Auskunftsrecht auch klar:
✉ Aus dem Auskunftsrecht folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen eines Verantwortlichen.
✉ Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten.
✉ Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit personenbezogene Informationen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten.