Angefangen hat alles mit einem Beschwerdeverfahren zweier Arbeitnehmer gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, ein TakeAway-Restaurant. Es ging im Grunde um die Videoüberwachung des Arbeitsplatzes. Die Aufsichtsbehörde stellte eine Rechtsverletzung fest. Die Arbeitgeberin erhob dagegen Beschwerde – die Aufsichtsbehörde eröffnete ein Verwaltungsstrafverfahren wegen
1️⃣ Verletzung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Datenminierung im Rahmen der Videoüberwachung und
2️⃣ Fehlens eines Verarbeitungsverzeichnisses.
Die Sanktion: 💶 EUR 20.000 (0,1 % des Strafrahmens). Sonstige spannende Aussagen dieser Entscheidung:
📌 Sieht der Verantwortliche eine Videoüberwachung als „absolut notwendig“, ist es evident, dass diese selbst bei Fehlen einer Einwilligung einzelner Arbeitnehmer, weiter betrieben wird, sodass es für die Arbeitnehmer keine Alternative zur Einwilligung gab.
📌 Der nachträgliche Wechsel von einer ungültigen Einwilligung auf ein berechtigtes Interesse ist nicht zulässig.
📌 Für eine Speicherdauer einer Videoüberwachung von 14 Tagen müssen spezielle Gründe vorliegen.
📌 Spätestens seit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens hätte klar sein müssen, dass die Beschuldigte gegen Vorgaben der EU-DSGVO verstößt.
📌 Verweigert die Beschuldigte Angaben zum Umsatz, so ist eine Schätzung anhand der Unternehmensgröße nach den Leitlinien des EDSA betreffend die Berechnung von Geldbußen nach der EU-DSGVO durchzuführen.