Dem Straferkenntnis lag die Umdeutung eines Auskunftsverlangens in ein Löschungsbegehren zugrunde. Die ehemalige Kundin verlangte Auskunft, der Datenschutzbeauftagte der Bank deutete dies aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen um, lies die Daten löschen und erteilte bloß allgemeine Informationen über die Datenverarbeitung.
Dies nahm die Datenschutzbehörde nun zum Anlass, diese Verletzung des Rechts auf Auskunft mit Geldstrafe zu sanktionieren: 💶 EUR 9.500
Dazu folgende wichtige Aussagen für die eigene Datenschutz-Organisation:
🚨 Verletzung des Auskunftsrechts, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats behandelt bzw darauf reagiert wurde.
🚨 Ein allgemeiner Verweis auf „gesetzliche Aufbewahrungsfristen“ ohne konkrete Auskunft verletzt das Auskunftsrecht.
🚨 Die Behandlung von Betroffenenanfragen liegt in der Verantwortung des Unternehmens, nicht des Datenschutzbeauftragten.
🚨 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsführung aufgrund objektiver Sorgfaltswidrigkeit eine Aufsichtspflichtverletzung erfüllt.
🚨 Der Umsatzbegriff in Art 83 EU-DSGVO wird gemäß RL(EU)2013/34/EU interpretiert.