Diese Entscheidung betrifft eine österreichweit agierende Unternehmensgruppe im Bereich der Gebäude- und Hausverwaltung. Neben anderen Punkten, ging es auch um den unzulässigen Versand von Newslettern. Die Unternehmensgruppe argumentierte, dass eine konkludente Einwilligung des Betroffenen durch vorherige E-Mail-Kontakte vorliege. Wie sich in der Folge herausstellte, handelte es sich bei diesem vorhigen Kontakt um Streitigkeiten über die Verwaltung einer Liegenschaft.
Für die Gestaltung des Newsletterversands in der eigenen Organisation können wir uns aus dieser Entscheidung Folgendes mitnehmen:
📧 Die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen ist keine Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters.
📧 Die Voraussetzungen des § 174 Abs 4 TKG 2021 müssen kumulativ vorliegen.
📧 Keine Relevanz, ob es sich bei der E-Mail-Adresse um eine private oder beruflich verwendete handelt.