• 1060 Wien, Mariahilfer Straße 35/28
  • (+43) 664 416 18 81
  • contact@rekono.io
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus
rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus

© 2025 rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen

Entscheidung des Tages vom 08.01.2024
#Auskunft#Germany

Die Auskunft muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erteilt werden.

Der Kläger verlangt immateriellen Schadenersatz, weil der Verantwortliche die Auskunft trotz mehrfacher Aufforderungen erst verspätet und dann auch unzureichend erteilt hatte.

Konkret habe der Verantwortliche die begehrte 1️⃣ Auskunft nicht unverzüglich erteilt, sondern erst nach knapp vier Wochen. Ferner würden klare Informationen zu 2️⃣ Datenempfängern und 3️⃣ Speicherdauer fehlen. Letztlich liege 4️⃣ kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn man das Auskunftsrecht regelmäßig wahrnehme.

Das Gericht folgte diesen Argumenten und traf folgende interessante Aussagen zum Auskunftsrecht:

🔹 Beschleunigungsgebot für Betroffenenanfragen.
🔹 Verantwortliche trifft eine Organisationspflicht für eine unverzügliche Auskunftserteilung.
🔹 Eine 2-Wochen-Frist für eine Auskunftserteilung ist nicht schikanös.
🔹 Verstoß gegen Art 15 Abs 1 lit c EU-DSGVO, wenn die Auskunft nur Empfängerkategorien enthält, obwohl die konkreten Empfänger bekannt sind.
🔹 Verstoß gegen Art 15 Abs 1 lit d EU-DSGVO, wenn keine konkreten Angaben zum Löschungszeitpunkt gemacht werden, obwohl dies möglich ist.
🔹 Immaterieller Schaden durch verspätete und unzureichende Auskunft denkbar.

Erhalten Sie die Entscheidung des Tages täglich und kostenlos mit Quellenzitat, Direktlink zur Entscheidung und den Rekono-Leitsätzen per E-Mail.

Zur Rekono EdTplus jetzt kostenlos anmelden
Letzte Entscheidung des Tages
Nächste Entscheidung des Tages
DatenschutzinformationAGB & LizenzKontaktImpressum