Der EuGH-Vorabentscheidung lag die Klage eines Mitarbeiters zugrunde, der zuvor in der IT-Abteilung arbeitete und dann Krankengeld bezog. In diesem Zusammenhang wurde durch den Arbeitgeber in Personalunion ein medizinisches Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit erstellt, auf das ein Mitarbeiter derselben IT-Abteilung zugriff und sich Fotos aus dem Gutachten beschaffte. Dafür wurde Schadenersatz begehrt, was der Arbeitgeber ablehnte.
Wenngleich es zahlreiche Entscheidungen zum Themenkomplex „Mitarbeiter verarbeitet ohne dienstliche Veranlassung personenbezogene Daten, die beim Arbeitgeber gespeichert sind“ gibt, klärte der EuGH nun zentrale Grundsatzfragen. Darunter:
🔔 Art 9 Abs 2 EU-DSGVO enthält eine abschließende Liste der Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
🔔 Für Art 9 Abs 2 lit h EU-DSGVO bedeutet dies, dass nur im Tatbestand aufgezählten Zwecke verfolgt werden, eine darin genannte Rechtsgrundlage vorliegt und die Geheimhaltungspflicht iSd Art 9 Abs 3 EU-DSGVO gewahrt ist.
🔔 Art 9 Abs 2 EU-DSGVO präzisiert den Umfang der Pflichten, die dem Verantwortlichen nach Art 5 Abs 1 lit a EU-DSGVO und Art 6 Abs 1 EU-DSGVO obliegen.
🔔 Eine auf Art 9 Abs 2 EU-DSGVO gestützte Verarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie zusätzlich die sich aus Art 5 Abs 1 lit a EU-DSGVO und Art 6 Abs 1 EU-DSGVO ergebenden Pflichten einhält.
🔔 Dementsprechend muss eine der in Art 6 Abs 1 EU-DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.