Beantragt wurde die Erlassung eines Mandatsbescheides. Die Datenschutzbehörde sollte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die bevorstehende Übermittlung von Informationen aus dem E-Mail-Postfach des Beschwerdeführers an den Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) untersagen.
Die Datenschutzbehörde verweigerte den begehrten Mandatsbescheid, wogegen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde. Noch bevor dieses in der Sache entscheiden konnte, verstarb der Beschwerdeführer.
Deshalb kam das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis:
◾ Die Rechts- und Parteifähigkeit einer betroffenen Person erlischt durch Tod.
◾ Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod der betroffenen Person untergeht.
◾ Über eine Beschwerde kann deshalb ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden.