Der im Register ausgewiesene wirtschaftliche Eigentümer verlangte die Einschränkung der öffentlichen Einsicht auf Grund überwiegender schutzwürdiger Interessen. Das zuständige Ministerium lehnte die Einschränkung ab, weil sich die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer auch aus anderen öffentlichen Registern, konkret dem Firmenbuch, ergebe. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. In der Folge rief der wirtschaftliche Eigentümer den österreichischen Verfassungsgerichtshof an und behauptete die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Dies nahm der VfGH wiederum zum Anlass, die § 10 und § 10a WiEReG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Und siehe da: Die mittlerweile außer Kraft getretene Bestimmung, wonach jedermann einen öffentlichen Auszug aus dem Register anfordert kann, der unter anderem Angaben über den Rechtsträger und über direkte und indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland enthält, war mit § 1 AT-DSG unvereinbar.
Die Überlegungen:
1️⃣ Die verfolgten Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können weitreichende Eingriffe in das Recht auf Datenschutz und auf Wahrung des Privatlebens rechtfertigen.
2️⃣ Der öffentliche Zugang zum Register dürfte grundsätzlich geeignet sein, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung beizutragen.
3️⃣ Die öffentliche Einsicht durch jedermann ist jedoch nicht erforderlich, um die Ziele zu erreichen.
4️⃣ Da die Bestimmung zur Zielerreichung nicht erforderlich zu sein scheint, verstößt sie gegen § 1 AT-DSG und Art 8 EMRK.
5️⃣ § 10 AT-WiEReG idF BGBl I 2019/62 war dementsprechend verfassungswidrig.