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Entscheidung des Tages vom 18.12.2023
#Austria#Beschwerderecht

Bereits durch die bloße Übermittlung der Überweisungsbestätigung über die Entrichtung der Eingabebegühr wird Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 AT-B-VG erhoben.

Die Datenschutzbehörde wies eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Zusammenhang mit einem Erinnerungsschreiben zur Corona-Schutzimpfung ab.

Während offener Beschwerdefrist übermittelte die Beschwerdeführerin die Zahlungsbestätigung über die Eingabegebühr, jedoch keine Beschwerdeschrift. Die Datenschutzbehörde legte den Akt nach erfolglosem Verbesserungsauftrag dem Bundesverwaltungsgericht vor und argumentierte, dass „im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung durchaus denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Erhebung eines Rechtsmittels begehrte […]“.

Dem stimmte das Bundesverwaltungsgericht zu, forderte die Beschwerdeführerin nochmals zur Übermittlung einer Beschwerdeschrift (erfolglos) auf und wies die Beschwerde daraufhin zurück.

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