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Entscheidung des Tages vom 07.11.2023
#Germany#Videoüberwachung

Eine Videoüberwachung kann nur Reaktion auf eine Gefährdungslage sein, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und sich aus tatsächlichen Erkenntnissen ergibt. Subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht.

Es ging um Videoüberwachung in einem Wettbüro. Die Betreiberin des Wettbüros wandte sich gegen die Anweisung der Aufsichtsbehörde, die Videoüberwachung so einzurichten, dass es zu keiner Erfassung von personenbezogenen Daten in den Sitzbereichen kommt.

Was ist nach dieser Entscheidung beim Einrichten und Betrieb einer Videoüberwachung zu beachten?

🎦 Die Videoüberwachung muss zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten geeignet sein.
🎦 Die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann ein berechtigtes Interesse sein, erfordert jedoch tatsächliche Nachweise für eine erhöhte Gefahr.
🎦 Die bloße Kostenersparnis kann die Videoüberwachung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie ist unverzichtbar für das Geschäft und andere Maßnahmen sind nicht praktikabel.

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